Katholische Jugend

Statuten des SKJ - Vereins

Statuten des Onlus-Vereins

„Südtirols Katholische Jugend“,

in Kurzform „SKJ“
 
 
 
I. Präambel
 
 

1. Selbstverständnis und Zweck

 

1.1 Südtirols Katholische Jugend, in Kurzform „SKJ“, ist ein selbständiger und gemeinnütziger Verein mit Tätigkeitsbereich in der Provinz Bozen-Südtirol.

1.2 SKJ ist selbständiger Teil der katholischen Laienbewegung der Diözese Bozen-Brixen und versteht sich als Träger der außerschulischen, kirchlichen Jugendverbandsarbeit auf Orts-, Bezirks- und Landesebene im Auftrag und Sinn des Diözesanbischofs.

1.3 SKJ entfaltet ihre Tätigkeiten vor allem in den Bereichen Jugendpastoral, Jugendförderung, Jugendbildung, Jugendfreizeit, Jugendsport, Zelt- und Hüttenlager und bei der Teilnahme an vereinsspezifischen Veranstaltungen im In- und Ausland.

 
 

2. Leitlinien

 

2.1 SKJ setzt sich für das Wohl, die Entfaltung und die ganzheitliche Entwicklung junger Menschen, sowie für eine menschenwürdige Gesellschaft ein. Grundlage dafür ist die Botschaft Christi.

2.2 SKJ arbeitet situationsbedingt.

2.3 SKJ bemüht sich um den Dialog mit den Erwachsenen und sucht eine förderliche und unterstützende Zusammenarbeit im Sinne der Jugendlichen.

2.4 SKJ bekennt sich zur demokratischen Staatsform, ist aber keiner politischen Partei verpflichtet oder zuzurechnen.

 

3. Grundsätze

 

3.1 „Jung sein“: Jugendliche entwickeln Persönlichkeit, indem sie ihr Selbstbewusstsein bzw. Selbstvertrauen, ihre Beziehungs- und Kommunikationsfähigkeit stärken. SKJ unterstützt Jugendliche bei der Entfaltung und Entwicklung ihrer Persönlichkeit und bei der Verwirklichung ihrer Ideen und Ziele. Gleichzeitig fördert SKJ die Entwicklung kritischen Bewusstseins mit dem Ziel einer humanen Veränderung der Gesellschaft. Dies geschieht in der bewussten Hinführung zur aktiven Teilnahme an kirchen- und gesellschaftspolitischen Prozessen.

3.2 „Christ sein“: SKJ versucht im kirchlichen Bereich die Jugendlichen zum Verständnis und Annahme von kirchlichen Formen zu führen. Gleichzeitig achtet SKJ darauf, dass die kirchlichen Lebensformen so gestaltet werden, dass sie auch für junge Menschen unserer Zeit als erkennbar und annehmbar sind.

3.3 „Solidarisch sein“: SKJ bemüht sich um einen würdevollen Umgang mit der Umwelt und den Menschen. SKJ setzt sich für Gerechtigkeit, Wahrheit und Friede ein und zeigt Motive und Möglichkeiten zum Einsatz für eine bessere Welt auf.

 

II. Name und Sitz

 
 

4. Name und Sitz

 

4.1 Der Verein trägt den Namen „Südtirols Katholische Jugend“, in Kurzform „SKJ“, mit Sitz in der Diözesanen Jugendstelle in der Südtiroler Straße 28/4, 39100 Bozen. Das Statut von Südtirols Katholischer Jugend liegt in der Diözesanen Jugendstelle zur Ansicht auf.

 

III. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, deren Rechte und Pflichten, Gemeinnützigkeit

 

5. Mitglieder

 

5.1 Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen Personen offen, die sich mit den Leitlinien und Grundsätzen von SKJ einverstanden erklären und aktiv an einer selbständigen kirchlichen Jugendgruppe in der Diözese Bozen-Brixen teilnehmen. Die Mitgliedschaft steht weiters allen Mitarbeiter/innen auf Orts-, Bezirks- und Landesebene offen, die kirchliche Jugendarbeit entsprechend der Leitlinien und Grundsätze von SKJ ausüben.

5.2 SKJ betrachtet als Zielgruppe alle Jugendlichen ab dem 14. Lebensjahr.

 

6. Ehrenamtlichkeit

 

Der Verein arbeitet ohne Gewinnabsicht und dient ausschließlich und unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck. Ebenso arbeiten alle Mitglieder des Vereins ehrenamtlich und die Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Eine auch nur indirekte Ausschüttung etwaiger Gewinne unter den Mitgliedern ist ebenso untersagt wie die Verteilung des Vereinsvermögens unter denselben im Falle ihres Austrittes, der Auflösung des Vereins oder jedem anderen Grund.

 

7. Erwerb der Mitgliedschaft

 

7.1 Aufnahmegesuche sind schriftlich an SKJ zu richten und gelten als zum Eingangsdatum angenommen, wenn SKJ sie nicht innerhalb von 3 Monaten ab jenem Zeitpunkt mit schriftlicher Begründung ablehnen sollte. Ein Gesuch kann frühestens ein Jahr nach erfolgter Ablehnung erneut gestellt werden.

 

8. Verlust der Mitgliedschaft

 

8.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.

8.2 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Hauptausschuss wegen schwerwiegender Gründe verfügt werden. Dazu gehören die Missachtung der Statuten und etwaiger Durchführungsbestimmungen, das Nichteinhalten von Beschlüssen des Vereins oder dessen Organen oder grobe Verletzungen der Mitgliedschaftspflichten.

 

9. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

9.1 Die Mitglieder sind dazu berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins aktiv teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins weisungs- und bestimmungsgemäß zu Vereinszwecken zu nutzen. Die Mitglieder verpflichten sich zur Mitarbeit an der Verwirklichung der Ziele und der Willensbildung des Vereins.

9.2 Jedem Mitglied stehen dieselben Rechte und Pflichten zu. Alle Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr verfügen über das aktive, ab dem 16. Lebensjahr auch über das passive Wahlrecht. Funktionsträger und deren Stellvertreter, auch in allfälligen Gruppierungen auf Orts- bzw. Bezirksebene, müssen volljährig sein.

 
 

IV. Organe des Vereins und deren Zuständigkeiten

 
 

10. Organe

 
Die Organe des Vereins sind

·        Die Vollversammlung (Herbsttagung, in Kurzform „HerTa“)

·        Der Hauptausschuss, in Kurzform „HA“

·        Der geistliche Assistent des Vereins

·        Das Diözesanteam, in Kurzform „DT“

·        Das Leitungsteam, in Kurzform „LT“

·        Die Landesleitung

·        Die Rechnungsprüfer

·        Das Schiedsgericht

 

11. Die Vollversammlung (Herbsttagung, in Kurzform „HerTa“)

 

Alle Mitglieder zusammen bilden die Vollversammlung. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen und jedenfalls, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen fordert. Die Vollversammlung wird einberufen durch Anschlag von Datum, Ort und Tagesordnung am „schwarzen Brett“ von SKJ in der Diözesanen Jugendstelle, und das mindestens zwei Wochen unmittelbar vor dem Datum der Versammlung. Die Vollversammlung trifft unter dem Vorsitz des ersten Landesleiters die grundlegenden Entscheidungen über Aufgaben und Ziele von SKJ. Die Aufgaben der Vollversammlungen bestehen insbesondere in:

·        Wahl des Hauptausschusses

·        Wahl der Landesleitung

·        Wahl des geistlichen Assistenten des Vereins

·        Bestellung der Rechnungsprüfer

·        Festlegung des Jahresprogramms

·        Genehmigung des Finanzhaushaltes

·        Verabschiedung von Resolutionen

·        Änderungen der Statuten

·        Auflösung des Vereins

·        Allen Obliegenheiten, die nicht anderen Organen vorbehalten sind

 

Die Vollversammlung ist öffentlich und kann in der ganzen Provinz Bozen stattfinden. Die Öffentlichkeit kann jedoch mit Beschluss der Vollversammlung selbst ausgeschlossen werden.

Zur Beratung eingeladene Personen und Gäste der Vollversammlung, sowie die hauptamtlichen Mitarbeiter von SKJ haben auf der Tagung kein Stimmrecht.

 
 
 
 
 

12. Der Hauptausschuss, in Kurzform „HA“

 

12.1 Der Hauptausschuss von SKJ, der ein Jahr lang im Amt bleibt, setzt sich wie folgt zusammen:

·        Die Landesleitung

·        Die Vertreter aus den Bezirken der Diözese Bozen-Brixen. Jeder Bezirk kann bis zu zwei Vertreter mit Stimmrecht in den Hauptausschuss wählen lassen.

·        Der geistliche Assistent des Vereins

 

12.2 Die Vertreter aus den Bezirken werden für den Hauptausschuss von der Vollversammlung in einem einzigen Wahlgang im Block bestellt. Die Wahl kann durch Handzeichen erfolgen. Sollte der Kandidatenblock nicht die Mehrheit auf sich vereinen, kommen die Regeln für die ordentliche Wahl zur Anwendung.

Der Hauptausschuss kann einen Vertreter der Diözesanleitung der „Katholischen Jungschar Südtirols – KJS“ sowie andere Personen als Gäste oder Berater ohne Stimmrecht in den Hauptausschuss kooptieren. Andere Personen ohne Stimmrecht können sein:

·        Hauptamtliche Mitarbeiter von SKJ

·        1 Vertreter der Jugenddienste

·        1 Vertreter des Priesterseminars

 
12.3 Die Aufgaben des Hauptausschusses sind:

·        Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern von SKJ

·        Erstellung bzw. Genehmigung der Tagesordnung für die Vollversammlung

·        Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung

·        Vorbereitung und Durchführung der Vollversammlung

·        Bestellen, Beauftragen und Auflösen von Gremien mit beratenden oder Verwaltungsfunktionen (wie z.B. Arbeitskreise oder Projektgruppen)

·        Zusammenarbeit mit dem Diözesanteam und Leitungsteam

·        Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Aktionen

·        Behandlung aktueller Probleme

·        Planung und Abhaltung von Schulungen, Seminaren bzw. Aus- und Weiterbildungsangeboten

·        Planung und Anbieten von Hilfen aller Art für die Pfarr- und Gruppenarbeit

·        Bemühung für den Auf- und Ausbau von SKJ-Gruppen in den Pfarreien

 

13. Der geistliche Assistent des Vereins

 

13.1 Der geistliche Assistent des Vereins wird alle zwei Jahre gewählt und nimmt, abgesehen von seinen Aufgaben als Mitglied des Hauptausschusses, des Diözesanteams und des Leitungsteams, folgende Verpflichtungen wahr:

·        Kontakt zur Kurie und anderen kirchlichen Organen und Organisationen

·        Spiritueller Beistand von SKJ

 

14. Das Diözesanteam, in Kurzform „DT“

 

14.1 Das Diözesanteam besteht aus der Landesleitung und dem geistlichen Assistenten des Vereins, wie sie alle zwei Jahre neu gewählt werden (siehe Punkt 13. + 16.) und, ohne Stimmrecht, den hauptamtlichen Mitarbeitern von SKJ.

Die Aufgaben des Diözesanteams sind:

·        Erstellung der Tagesordnung für den Hauptausschuss

·        Planung kurzfristiger Aktionen

·        Inhaltliche Auseinandersetzung mit vereinsspezifischen Themen

15. Das Leitungsteam, in Kurzform „LT“

 

15.1 Das Leitungsteam besteht aus der Landesleitung und dem geistlichen Assistenten des Vereins. Gegebenenfalls kann das Leitungsteam den Geschäftsführer von SKJ, ohne Stimmrecht, beiziehen. In vereinsübergreifenden Fragen, welche die Beziehungen zwischen Katholischer Jungschar Südtirols, in Kurzform „KJS“ und SKJ betreffen, wohnen dem Leitungsteam der Vorsitzende der KJS und dessen beiden Stellvertreter ohne Stimmrecht bei.

Die Aufgaben des Leitungsteams sind:

·        Führung der laufenden Geschäfte

·        Erstellen des Vereinsbudgets

·        Aufnahme von hauptamtlichen Mitarbeitern samt allen damit zusammenhängenden arbeitsrechtlichen Belangen

·        Beschaffung von finanziellen Mitteln

·        Tätigung der notwendigen Investitionen

·        Aus- und Weiterbildung der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter

 

16. Die Landesleitung

 

16.1 Die Landesleitung besteht aus dem ersten, zweiten und dritten Landesleiter. Der erste Landesleiter ist gesetzlicher Vertreter des Vereins und vertritt diesen nach außen. Er sitzt der Vollversammlung, dem Hauptausschuss, dem Leitungsteam und dem Diözesanteam vor. In seiner Abwesenheit oder Verhinderung obliegt dies dem zweiten Landesleiter, sollte auch dieser verhindert oder abwesend sein, obliegt der Vorsitz dem dritten Landesleiter. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

 

17. Die Rechnungsprüfer

 

17.1 Die Rechnungsprüfer sind vom Verein unabhängig, bleiben zwei Jahre im Amt und sind unmittelbar wieder wählbar. Sie haben auch Zugang zu allen Rechnungsunterlagen und prüfen die Tätigkeiten des Vereins in finanzieller Hinsicht, die Geschäftsgebarung und die Bilanz. Bei der jährlichen Vollversammlung berichten sie über ihre Tätigkeit und erklären, ob sie der Vollversammlung die Entlastung der Landesleitung und des Leitungsteams für deren finanzielle Gebarung empfehlen.

 

18. Das Schiedsgericht

 

18.1 Die Mitglieder sind dazu verpflichtetet, alle Streitfälle, die sich aus dem Mitgliederverhältnis und/oder Auslegung von Statuten, etwaigen Durchführungsbestimmungen sowie Beschlüssen von Verein und Organen oder jeglichen anderweitigen Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen ergeben, der ausschließlichen und endgültigen Entscheidung eines Schiedsgerichtes zu übergeben. Der ordentliche Rechtsweg wird nicht ausgeschlossen.

18.2 Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, wovon zwei Schiedsrichter von den Parteien und der dritte Schiedsrichter als Präsident von den zwei bestellten Schiedsrichtern ernannt werden. Die Partei welche das Schiedsverfahren einleitet, benennt ihren Schiedsrichter und übermittelt mittels Einschreibebrief der anderen Partei diese Benennung zusammen mit ihren Forderungen. Diese letzte Partei hat ihrerseits ihren Schiedsrichter innerhalb von 10 Tagen ab erfolgter Zustellung zu ernennen und dies zusammen mit ihren Forderungen, der klagenden Partei in derselben Art und Weise zu übermitteln.

Die Bestellung des dritten Schiedsrichters hat innerhalb der darauf folgenden zehn Tage stattzufinden. Bei Nichternennung des zweiten Schiedsrichters seitens der beklagten Partei, sowie bei Uneinigkeit über den dritten Schiedsrichter, entscheidet der Präsident des Landesgerichtes von Bozen.

18.3 Die Schiedsrichter haben im Rahmen eines freien Schiedsverfahrens nach Billigkeit innerhalb von dreißig Tagen ab Konstituierung des Schiedsgerichtes zu entscheiden, vorbehaltlich gesetzlich zulässiger Verlängerungen. Sitz des Schiedsgerichtes ist Bozen, als Verfahrenssprache gilt die deutsche Sprache.

18.4 Das Schiedsverfahren selbst unterliegt den einschlägigen italienischen Gesetzesbestimmungen.

 
 

V. Prozedurales

 
 

So fern für die einzelnen Organe nichts Anderweitiges vorgesehen ist, kommen für Vollversammlung, Hauptausschuss, Diözesanteam und Leitungsteam folgende Regelungen zur Anwendung.

 

19. Einberufung und Tagesordnung

 

19.1 Der Landesleiter beruft die Organe mindestens einmal jährlich ein, wobei die schriftliche Einladung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens drei Tage vor dem Termin mitgeteilt werden muss.

19.2 Ebenso beruft der Landesleiter die Organe innerhalb von dreißig Tagen in außerordentlicher Sitzung ein, wenn dies mindestens zehn Prozent der jeweils stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

 

20. Mehrheiten

 

20.1 Die Beschlüsse der Organe werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

20.2 In erster Einberufung ist für das Bestehen der Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bzw. Funktionsträger notwendig, in zweiter Einberufung ist die Beschlussfassung unabhängig von der Anzahl der Anwesenden möglich.

20.3 Bei Genehmigung des Finanzhaushaltes und Abstimmungen über die Haftung verfügen die Funktionsträger des Diözesanteams und Leitungsteams über kein Stimmrecht.

20.4 Zur Änderung von Gründungsurkunde oder Statut ist jedenfalls die Mehrheit von zwei Dritteln der in zweiter Einberufung anwesenden Mitglieder vonnöten. Für die Auflösung des Vereins und die Zuweisung des Vermögens ist die Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder vonnöten.

 

21. Wahlen

 

21.1 Die Wahl der Funktionsträger erfolgt schriftlich und geheim. Bei gleicher Stimmenanzahl kommt es zu einer Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen. Jeder Stimmberechtigte verfügt über eine Stimme, Vertretungen sind nicht zulässig.

21.2 Alle Funktionsträger sind unmittelbar wieder wählbar.

 
 
 
 
 
 
 

22. Amtsdauer und Nachbesetzung

 

22.1 Alle Funktionäre bleiben zwei Jahre lang im Amt.

22.2 Bei Ausscheiden von Funktionsträgern während der laufender Amtsperiode, werden diese von den jeweils zuständigen Organen ersetzt, bleiben jedoch jedenfalls nur für die ursprüngliche Amtsdauer ihrer Vorgänger im Amt.

 
 
 


VI. Vermögen und Geschäftsjahr

 

23. Vermögen

 

23.1 Das Vermögen von SKJ setzt sich zusammen aus Beiträgen öffentlicher Körperschaften, aus Spenden, aus dem Erlös von Behelfen und verschiedenen Tätigkeiten. Alle Mittel werden ausschließlich zum Erreichen des Vereinszwecks verwendet.

 

24. Geschäftsjahr

 
24.1 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
 

VII. Auflösung und Schlussbestimmungen

 

25. Auflösung des Vereins

 

25.1 Das bei Auflösung des Vereins anfallende Vermögen ist für Organisationen mit gleichem oder ähnlichem Zweck bestimmt. Über den Verwendungszweck entscheidet die Vollversammlung.

 

26. Schlussbestimmungen

 

26.1 Auf alle von diesem Statut nicht oder nicht vollständig geregelten Fälle findet italienisches Recht Anwendung mit Gerichtsstand Bozen.

 

26.2 Alle in diesem Statut verwendeten Bezeichnungen von Mitgliedern, Organe und Gremien, welche allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit in der männlichen Form genannt sind, beziehen sich selbstverständlich auch auf die weibliche Form.